Eine echte Gesetzeslücke liege nicht vor und für eine Lückenfüllung, wie sie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vorgenommen habe, bleibe dementsprechend kein Raum (E. 3.4 des Entscheids). Im Übrigen hatte sich das Aargauer Versicherungsgericht bereits mit Urteil VBE.2017.235 vom 19. September 2017 mit der Frage auseinandergesetzt, ob für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in stationären Wohneinrichtungen bzw. in Pflegefamilien eine Taxbegrenzung vorliege und war dabei zum Ergebnis gelangt, dass es an einer rechtlichen Grundlage zur Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG fehle.