10 Abs. 2 lit. a ELG die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, zur Anwendung. Eine echte Gesetzeslücke liege nicht vor und für eine Lückenfüllung, wie sie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vorgenommen habe, bleibe dementsprechend kein Raum (E. 3.4 des Entscheids).