Seite 7 des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, BBl 2002 2437; vgl. auch BGE 135 V 309 E. 7.4.1; 138 V 481 E. 5.3). Wolle der Kanton von seiner Kompetenz einer Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in stationären Wohneinrichtungen bzw. in Pflegefamilien Gebrauch machen, so habe er eine entsprechende rechtliche Grundlage zu schaffen. Wenn die Kantone von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen würden, komme gemäss Art. 10 Abs. 2 lit.