ELG enthalte eine fakultative Rechtssetzungsdelegation zugunsten der Kantone. Diese könnten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen tiefere Heimtaxen festlegen, während sie, wenn sie es nicht tun, den Berechtigten höhere Ergänzungsleistungen ausrichten müssten (Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung