Der Kanton Aargau habe eine Begrenzung für Erwachsene getroffen, es wäre deshalb nicht nachvollziehbar, diese Kompetenz nicht auch für Kinder und Jugendliche nutzen zu wollen. Die gesetzgeberische Lücke sei zu schliessen, indem die Taxbegrenzung für erwachsene Menschen mit Behinderung herangezogen werde. Das Aargauer Versicherungsgericht erwog indes, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG enthalte eine fakultative Rechtssetzungsdelegation zugunsten der Kantone.