ELV anerkannt war, weshalb die zuständige Ausgleichskasse ein Heimberechnung vorzunehmen hatte. In der EL-Rechnung berücksichtigte die nämliche Behörde einen reduzierten Tagessatz statt der tatsächlich angefallenen Kosten. Sie begründete dies damit, dass sich dem Gesetz über Ergänzungsleistungen im Kanton Aargau keine Regelung für Kinder und Jugendliche entnehmen liesse. Es liege eine Gesetzeslücke vor. Der Kanton Aargau habe eine Begrenzung für Erwachsene getroffen, es wäre deshalb nicht nachvollziehbar, diese Kompetenz nicht auch für Kinder und Jugendliche nutzen zu wollen.