bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind (2); Fr. 136.-- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung betroffen sind (3). Im fraglichen Präjudiz des Aargauer Versicherungsgerichts ging es um einen Jugendlichen, der bei einer Pflegefamilie lebte, welche als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt war, weshalb die zuständige Ausgleichskasse ein Heimberechnung vorzunehmen hatte.