Dort ist normiert, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anerkannt werden: maximal Fr. 200.-- bei stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern, wobei der Regierungsrat die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verordnung festlegt (1); Fr. 102.-- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind (2);