4.2 a) Wie oben ausgeführt, ist soweit klar, dass in Art. 1 ELV-AR eine Begrenzung der Tagestaxe nur bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim normiert wird. Derweil präsentiert sich als streitig, ob es ein gesetzgeberisches Versehen darstellt, dass in Bezug auf einen Aufenthalt in einem Heim für Kinder und Jugendliche keine solche Begrenzung festgelegt wurde. In Anbetracht des unmissverständlichen Wortlautes der fraglichen Verordnungsbestimmung müssten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) triftige Gründe für die Annahme eines Versehens bestehen.