Das Bundesgericht hat diesen neueren Lückenbegriff in mehreren Urteilen übernommen und eine vom Gericht zu schliessende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden muss. Die Praxis ist jedoch nicht einheitlich (vgl. zum Ganzen Seite 6 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 50 f., mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).