bb) Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer weniger beachtet. Eine andere Auffassung der Methodenlehre verzichtet auf die betreffende Unterscheidung und bezeichnet als Lücke die planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Das Bundesgericht hat diesen neueren Lückenbegriff in mehreren Urteilen übernommen und eine vom Gericht zu schliessende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden muss.