Es sei von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen und die Lückenfüllung folglich zulässig. Die Beschwerdeführerin hält dem in diesem Verfahren entgegen, es liege gerade keine Gesetzeslücke vor, welche durch die Ausgleichskasse gefüllt werden könnte. Ohne gesetzliche Einschränkung durch den Kanton müsse die tatsächlich anfallende Tagestaxe in der Höhe von Fr. 427.-- berücksichtigt werden.