Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid indessen die Auffassung, soweit im Falle eines Kindes, das sich in einem Heim aufhalte, eine Regelung auf Verordnungsstufe fehle, müsse von einer auslegungsbedürftigen Gesetzeslücke ausgegangen werden. Der Regierungsrat habe die Begrenzung der Tagestaxe für Aufenthalte von Erwachsenen in Heimen geregelt, weshalb diese Kompetenz auch für Kinder und Jugendliche hätte genutzt werden sollen. Es sei von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen und die Lückenfüllung folglich zulässig.