3. Die beiden Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Institution C. als Heim im Sinne von Art. 25a ELV gilt, weshalb eine Heimberechnung zum Zuge kommt. Ebenso ist zwischen den Parteien zurecht unstrittig, dass keiner der im kantonalen Recht geregelten Tatbestände zur Begrenzung einer Tagestaxe (Art. 2 ELG-AR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ELV-AR) als erfüllt angesehen werden kann. Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid indessen die Auffassung, soweit im Falle eines Kindes, das sich in einem Heim aufhalte, eine Regelung auf Verordnungsstufe fehle, müsse von einer auslegungsbedürftigen Gesetzeslücke ausgegangen werden.