Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden (Abs. 2). In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; bGS 832.311; nachfolgend als ELV-AR bezeichnet) Regelungen zur Begrenzung der Tagestaxe im Falle eines Aufenthalts in einem Heim oder Spital getroffen. So wird normiert, dass die durch den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte entstehenden Kosten höchstens bis zu einem Betrag von 230 Franken pro Aufenthaltstag berücksichtigt werden (Abs. 2).