2.4 Auf dem Gebiet des kantonalen Rechts widmet sich Art. 2 des Gesetzes vom 24. September 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; bGS 832.31; nachfolgend als ELG-AR bezeichnet) dem Aufenthalt in einem Heim oder Spital. Demnach bestimmt der Regierungsrat die maximal anrechenbare Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.-- nicht überschreiten (Abs. 1). Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden (Abs. 2).