2.2 Lebt das Kind in einem Heim, ist eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Lebt das Kind in einer Pflege- oder Grossfamilie, die als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, ist ebenfalls eine Heimberechnung vorzunehmen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz.