SR 210) bestimmt, dass als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern gilt, oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter vertreten, wobei diese ihrerseits RA AB. mit der Führung des Prozesses beauftragt hat. Nachdem die Mutter der Versicherten ihren Wohnsitz in E. hat, ist die Zuständigkeit des angerufenen ausserrhodischen Versicherungsgerichts zu bejahen.