Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin, die derzeit in der Institution C. in D. lebt, steht noch unter elterlicher Sorge. Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bestimmt, dass als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern gilt, oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht.