C. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der neu durch RA AB. vertretenen Versicherten vom 22. Januar 2024, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 führte die Vorinstanz aus, sie verzichte auf eine Vernehmlassung und verweise auf den Einspracheentscheid (act. 5). Die betreffende Eingabe wurde der Versicherten am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht. D. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 4). Erwägungen