Im Rahmen der Festlegung der EL-Ansprüche wurde bei den anerkannten Ausgaben unter dem Titel Heimaufenthalt eine Tagestaxe von Fr. 33.-- berücksichtigt. Die Ausgleichskasse erwog in dieser Hinsicht, der betreffende Betrag entspreche dem Tagessatz für Verpflegung und Unterkunft für Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.01) und sei somit als angemessener Betrag für die Verpflegung und Unterkunft zu werten, den Eltern im Sinne der Unterhaltspflicht leisten müssten und könnten (act. 6.36 ff.).