II. der Vorinstanz (sinngemäss): Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 2. Mai 2023 meldete sich A. (nachfolgend: die Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am xx.xx.xxxx, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. 6/2). Abklärungen der zuständigen Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ergaben namentlich, dass der Vater und die Mutter der Versicherten beide eine IV-Rente bezogen und die Versicherte selber jeweils eine entsprechende IV-Kinderrente. Zudem wurde in Erfahrung gebracht, dass die Versicherte seit dem 23. März 2023 in der Institution C. in D. untergebracht war.