Für das Anwaltshonorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen mit für ein IV-Verfahren durchschnittlichem Aufwand ohne besonders schwierige Rechts- und / oder Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% (Fr. 100.--) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% (Fr. 210.60) ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'810.60, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.