Dem Verfahrensausgang entsprechend sind beim obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den bereits einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auf die Staatskasse zu nehmen.