2.5 Dem Beschwerdeführer ist somit in seiner Argumentation zu folgen, wonach im konkreten Fall aufgrund ausgewiesener voller Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und unter Mitberücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters so oder so nicht von einer wirtschaftlich erfolgreichen Verwertbarkeit einer nur noch eingeschränkt zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (sollte eine solche überhaupt gegeben sein). Demgemäss ist seine Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab April 2024 bis zur ordentlichen Pensionierung im März 2025 eine volle Invalidenrente auszurichten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen