In der angestammten Arbeit ist der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar und die frühere Arbeitgeberin konnte ihm auch keine adaptierte Stelle mehr anbieten. Für die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit hätte sich der Beschwerdeführer also beruflich neu orientieren müssen und nicht nur ein angepasstes neues Stellenprofil, sondern auch eine neue Arbeitgeberin finden müssen. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wurden dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz aber zu keinem Zeitpunkt angeboten. Dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber den Beschwerdeführer, dem somit nur eine Selbsteingliederung übrig geblieben