e. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter gelangt das Obergericht bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers zu folgendem Schluss: Wenn überhaupt (der Sachverhalt ist diesbezüglich, wie dargelegt, gar nicht abschliessend geklärt) käme im konkreten Fall höchstens eine kurze Aktivitätsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Pensionierung in Frage. In der angestammten Arbeit ist der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar und die frühere Arbeitgeberin konnte ihm auch keine adaptierte Stelle mehr anbieten.