Im Urteil 8C_295/ 2023 vom 14. November 2023 hielt das Bundesgericht unverändert daran fest, dass das fortgeschrittene Alter zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstelle, aber rechtsprechungsgemäss dennoch zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen könne, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde (E. 8.1.1). Im Urteil 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 wurde unter Verweis auf diese Rechtsprechung eine Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von