• Bei einer zuvor selbständig erwerbstätigen Person, die rund drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, erachtete das Bundesgericht den zeitlichen Horizont für die theoretisch noch zumutbare Tätigkeit als Angestellter in adaptierter Tätigkeit ebenfalls als zu kurz: Eine Umschulung sei nicht mehr sinnvoll; somit sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit nur theoretisch möglich und es fehle an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E. 3.4).