Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre volle Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit noch hätte verwerten können. Mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge des hohen Alters sei daher der Anspruch auf eine ganze IV-Rente ausgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3).