diese Auffassung werde zudem durch die vom Gesetzgeber erst kürzlich beschlossenen Schlussbestimmungen im Zusammenhang mit der 6. IV-Revision gestärkt, weshalb das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung weiterhin festhalte. Zumal der frühere Arbeitgeber der betroffenen Person keine Stelle mehr anbieten konnte, wäre die Einarbeitung in ein Teilzeitpensum im angestammten Beruf bei einem neuen Arbeitgeber aus Arbeitgebersicht für eine verbleibende