Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass dies in Widerspruch zur gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe, wonach das Alter sehr wohl mitzuberücksichtigen sei, auch wenn es sich dabei eigentlich um einen invaliditätsfremden Faktor handle; diese Auffassung werde zudem durch die vom Gesetzgeber erst kürzlich beschlossenen Schlussbestimmungen im Zusammenhang mit der 6. IV-Revision gestärkt, weshalb das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung weiterhin festhalte.