Das kantonale Versicherungsgericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das Alter habe als invaliditätsfremder Faktor bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausser Betracht zu bleiben. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass dies in Widerspruch zur gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe, wonach das Alter sehr wohl mitzuberücksichtigen sei, auch wenn es sich dabei eigentlich um einen invaliditätsfremden Faktor handle;