• Rund ein Jahr später beurteilte das Bundesgericht erneut einen Fall einer Person, der für die theoretische Verwertung der medizinisch als möglich erachteten 50%-igen Arbeitsfähigkeit angestammt bzw. vollen Arbeitsfähigkeit adaptiert ebenfalls bloss eine kurze Aktivitätsdauer von knapp einem Jahr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters verblieb. Das kantonale Versicherungsgericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das Alter habe als invaliditätsfremder Faktor bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausser Betracht zu bleiben.