Das Bundesgericht erwog, mit der Wiederaufnahme einer adaptierten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber hätte diese Person die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht nur lediglich in einem 50%-Pensum, sondern auch erst nach entsprechender Einarbeitung in den neuen Betrieb verwerten können. Insbesondere angesichts des fortgeschrittenen Alters der Person erschien eine tatsächliche Verwertung der theoretisch wieder erlangten Restarbeitsfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung allerdings nicht realistisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4).