die bereits früher während zwölf Jahren ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe wäre aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands theoretisch wieder in einem Halbtagspensum zumutbar gewesen, aber der letzte langjährige Arbeitgeber konnte ihr weder diese noch eine andere angepasste Stelle mehr anbieten. Das Bundesgericht erwog, mit der Wiederaufnahme einer adaptierten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber hätte diese Person die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht nur lediglich in einem 50%-Pensum, sondern auch erst nach entsprechender Einarbeitung in den neuen Betrieb verwerten können.