• In einem späteren Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2011 stand eine Person rund zehn Monate vor Erreichen des AHV-Alters. Die ursprünglich angestammte Tätigkeit war dieser Person nicht mehr möglich; die bereits früher während zwölf Jahren ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe wäre aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands theoretisch wieder in einem Halbtagspensum zumutbar gewesen, aber der letzte langjährige Arbeitgeber konnte ihr weder diese noch eine andere angepasste Stelle mehr anbieten.