Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz mit Recht entschieden, dass "dem im Verfügungszeitpunkt rund 64½-jährigen Beschwerdegegner ein iv-rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv gesehen nicht mehr offen stand. Auch bei noch intakter subjektiver Bereitschaft zur Wiedereingliederung waren die Neuanstellungschancen auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben" (Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 f.).