Seite 14 Verweistätigkeit noch anstellen würde. Ein Arbeitsplatz in der Art, wie er für diese Person noch möglich gewesen wäre, würde auch von Jüngeren stark nachgefragt. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz mit Recht entschieden, dass "dem im Verfügungszeitpunkt rund 64½-jährigen Beschwerdegegner ein iv-rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv gesehen nicht mehr offen stand.