• In einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 ging es um eine Person, der leichte, in Wechselpositionen ausführbare Verweistätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten noch zumutbar waren, wobei mangelnde feinmotorische Fertigkeiten und fehlende Berufserfahrung erschwerend hinzukamen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich aufgrund des Umstands, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nur sieben Monate vor der Pensionierung gestanden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber finden würde, der die Person für eine solche