• Selbst bei einer Person, die theoretisch noch über drei Jahre hätte adaptiert arbeitstätig sein können, erachtete es das Bundesgericht unter Miteinbezug des fortgeschrittenen Alters als schwer vorstellbar, dass eine Eingliederung realistisch wäre. In jenem Fall kam, was auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen werden kann, dazu, dass die IV-Stelle die Person auch zu keiner Zeit mittels beruflichen Massnahmen bei einer Wiedereingliederung unterstützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.2: