• In einem älteren Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 wurde unter E. 4c f. zum Fall einer knapp 64 Jahre alten Person Folgendes festgestellt: Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrage lediglich rund ein Jahr. Realistischerweise wären für die betroffene Person als noch adaptierte Arbeit am ehesten Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie möglich, wofür allerdings ein Berufswechsel nötig sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich kein Arbeitgeber mehr finden, der die Person noch anstellen würde: