c. Das gemäss Art. 16 ATSG explizit vorgeschriebene Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt dient insbesondere dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff (vgl. dazu die übersichtliche Zusammenfassung der Thematik in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.2.1 m.w.