Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.2025 65-jährig. Seit 1. März 2025 hat er Anspruch auf eine Altersrente der AHV (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), d.h. ein allfälliger Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung wäre zum Vornherein auf die Zeit bis Ende Februar 2025 beschränkt gewesen (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVG). Der Zeitraum, innert welchem der Beschwerdeführer vor seiner ordentlichen Pensionierung überhaupt noch theoretisch in einer adaptierten