ihm zumutbaren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Zu Recht weist der Beschwerdeführer daher darauf hin, dass sich mit Blick auf das in Art. 16 ATSG vorgesehene Abstellen auf die ausgeglichene Arbeitsmarktlage unter diesen Umständen so oder so die Frage stellt, ob in seinem konkreten Fall überhaupt noch von einer Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte: Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.2025 65-jährig.