zudem wäre eine adaptierte Arbeit gemäss Prognose von Dr. G. ohnehin nur in einem Halbtagspensum möglich gewesen, was den Schluss der Vorinstanz, er sei in adaptierter Arbeit vollständig arbeitsfähig, auch in dieser Hinsicht fraglich erscheinen lässt). Selbst wenn aber in Anlehnung an die Meinung der Vorinstanz unterstellt würde, dass der Beschwerdeführer ab März 2024 tatsächlich wieder vollzeitlich adaptiert arbeitsfähig gewesen wäre, so wäre in einem solchen Fall relevant, ob der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zur ordentlichen Pensionierung per März 2025 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage theoretisch in der Lage gewesen wäre, in einer