Basierend auf vorstehenden Erwägungen erscheint eine solche zuverlässige Sachverhaltsfeststellung per März 2024 nicht gegeben (ob sich die Prognose von Dr. G., wonach frühestens ab März 2024 wieder eine Restarbeitsfähigkeit gegeben wäre, tatsächlich so verwirklicht hat, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beantworten; zudem wäre eine adaptierte Arbeit gemäss Prognose von Dr. G. ohnehin nur in einem Halbtagspensum möglich gewesen, was den Schluss der Vorinstanz, er sei in adaptierter Arbeit vollständig arbeitsfähig, auch in dieser Hinsicht fraglich erscheinen lässt).