Die iv-rechtlich relevante Zumutbarkeit einer allfälligen (Teil-)erwerbstätigkeit steht eigentlich erst fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Basierend auf vorstehenden Erwägungen erscheint eine solche zuverlässige Sachverhaltsfeststellung per März 2024 nicht gegeben (ob sich die Prognose von Dr. G., wonach frühestens ab März 2024 wieder eine Restarbeitsfähigkeit gegeben wäre, tatsächlich so verwirklicht hat, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beantworten;