Gleichzeitig scheidet mit Blick auf die vorstehend diskutierten medizinischen Unterlagen eine adaptierte Restarbeitsfähigkeit vor März 2024 klar aus. Die iv-rechtlich relevante Zumutbarkeit einer allfälligen (Teil-)erwerbstätigkeit steht eigentlich erst fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4).