b. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, kommt in seinem Fall ein allfälliger Rentenanspruch zeitlich gesehen mit Blick auf den Zeitpunkt seiner IV-Anmeldung frühestens ab April 2024 in Frage (dies unter Vorbehalt, dass auch die übrigen Voraussetzungen allesamt erfüllt wären; vgl. act. 1, S. 4, Ziff. III 2). Gleichzeitig scheidet mit Blick auf die vorstehend diskutierten medizinischen Unterlagen eine adaptierte Restarbeitsfähigkeit vor März 2024 klar aus.